Wir über uns/ Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stimmungsumschwünge – Selbsthilfegruppe für bipolar (manisch-depressiv) Erkrankte und Angehörige in Essen“, nachfolgend Verein genannt, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Seine Aufgaben durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sind:

- Die Selbsthilfe durch gegenseitige Unterstützung zu fördern. Hierzu trifft sich die Gruppe in der Regel einmal monatlich. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, über die persönlichen Inhalte der Gruppentreffen Stillschweigen zu bewahren.

- Aufklärung und Information über die schulmedizinischen und alternativen Therapie- und Heilmethoden bei den Krankheitsbildern der bipolaren und affektiven Störungen (Kapitel F 3 der Internationalen Klassifikation der Krankheiten 10. Revision (ICD 10)  F 30 – F 38).

- Vorbeugung gegen Rückfälle durch Erkennen von Frühwarnzeichen und Krisenhilfe

- Information über Patientenrechte und Hilfestellung.

- Information über die Diagnose und Therapie der Erkrankung und die Ziele des Vereins mit der Website www.change-of-moods.de im Internet.

- Kooperation mit anderen Vereinen und Selbsthilfegruppen, der Deutschen Gesellschaft für Bipolare Störungen e. V. mit Sitz in Freiburg und dem Verband der Psychiatrie - Erfahrenen in Bonn.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder etwa eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Bipolare Störungen e. V. (DGBS e. V. mit Sitz in Freiburg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch

-          Mitgliedsbeiträge

-          Finanzierung durch die Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 SGB V

-          Spenden

-          Öffentliche Zuwendungen

-          Sonstige Zuwendungen

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

-          ordentliche Mitglieder

-          Fördermitglieder und

-          Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder sind zunächst die Teilnehmer der Gründungsversammlung.

(3) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied ab, entscheidet auf Antrag des Antragstellers die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Versammlung. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(5) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit und Zwecke des Vereins gemäß § 2 der Satzung durch Beiträge und Spenden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann an natürliche Personen verliehen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten; sie haben kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, das gröblich gegen die Interessen des Vereins,  z. B. das Gebot der Verschwiegenheit, verstößt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden zur Deckung der laufenden Kosten wie z. B. für Telefon, Porto und Fotokopien jährliche Mindestbeiträge erhoben; ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, aufgrund eines begründeten Antrags die Stundung des Beitrags zu gewähren, Teilzahlung zu gestatten oder die Beitragsstellung ganz zu unterlassen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, und zwar

a) dem Sprecher*,

b) dem Kassierer* und

c) einem weiteren Vorstandsmitglied*.

(2) Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeiten abgrenzt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, sie können die Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in angemessenem Umfang erstattet erhalten.

(6) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Planung und Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 der Satzung

b) Vorbereitung und Einberufung der Gruppentreffen

c) Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes

d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

e) Einladung zur und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Position des Kassierers soll möglichst mit einer in Kassenführung erfahrenen Person besetzt werden.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Bei der Wahl ist im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

(3) Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereint werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Das Ersatzmitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kommt eine Mehrheit über die Bestätigung nicht zustande, ist das freigewordene Amt durch Wahl gemäß Abs. (1) für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstandes neu zu besetzen.

* Die im Text aufgrund der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Form (z.B. Sprecher) schließt die weibliche Form jeweils mit ein.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

3. Wahl der Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Prüfungsberichts für das abgeschlossene Geschäftsjahr;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes für jeweils 2 Jahre;

7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Im Jahreswechsel ist jeweils ein Kassenprüfer neu zu wählen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstands, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Email und der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins folgenden Tages. Die Einladungs-Email gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(8) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

(9) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Anträge auf Änderungen der Satzung können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 Abs. 8  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. März 2006 im Konferenzraum der Kath. Kirche St. Gertrud in Essen-Mitte von 17 Mitgliedern

Errichtet und eigenhändig unterschrieben.