§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Stimmungsumschwünge –
Selbsthilfegruppe für bipolar (manisch-depressiv) Erkrankte und Angehörige
in Essen“, nachfolgend Verein genannt, und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz
„e. V.“
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977)
in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Seine Aufgaben durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
sind:
-
Die Selbsthilfe durch gegenseitige Unterstützung zu fördern.
Hierzu trifft sich die Gruppe in der Regel einmal monatlich. Die
Mitglieder des Vereins verpflichten sich, über die persönlichen
Inhalte der Gruppentreffen Stillschweigen zu bewahren.
- Aufklärung und Information über die schulmedizinischen und
alternativen Therapie- und Heilmethoden bei den Krankheitsbildern der
bipolaren und affektiven Störungen (Kapitel F 3 der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten 10. Revision (ICD 10)
F 30 – F 38).
- Vorbeugung gegen Rückfälle durch Erkennen
von Frühwarnzeichen und Krisenhilfe
- Information über Patientenrechte und Hilfestellung.
-
Information über die Diagnose und Therapie der Erkrankung und
die Ziele des Vereins mit der Website www.change-of-moods.de im Internet.
- Kooperation mit anderen Vereinen und Selbsthilfegruppen, der
Deutschen Gesellschaft für Bipolare Störungen e. V. mit Sitz in
Freiburg und dem Verband der Psychiatrie - Erfahrenen in Bonn.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
(5)
Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins weder etwa eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Gesellschaft für Bipolare Störungen e. V. (DGBS e. V. mit Sitz in
Freiburg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
(7)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Finanzierung
Der
Verein finanziert sich durch
-
Mitgliedsbeiträge
-
Finanzierung durch die Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 SGB V
-
Spenden
-
Öffentliche Zuwendungen
-
Sonstige Zuwendungen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Der Verein hat
-
ordentliche Mitglieder
-
Fördermitglieder und
-
Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder sind zunächst die
Teilnehmer der Gründungsversammlung.
(3)
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen sein, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(4)
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher
Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied ab, entscheidet
auf Antrag des Antragstellers die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten
Versammlung. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht
nicht.
(5)
Fördermitglieder unterstützen die Arbeit und Zwecke des Vereins gemäß
§ 2 der Satzung durch Beiträge und Spenden. Fördermitglieder haben
kein Stimmrecht.
(6)
Die Ehrenmitgliedschaft kann an natürliche Personen verliehen werden,
die nicht Mitglied des Vereins sind. Ehrenmitglieder müssen keinen
Beitrag entrichten; sie haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds;
b)
durch freiwilligen Austritt;
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste;
d)
durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, das gröblich gegen
die Interessen des Vereins, z.
B. das Gebot der Verschwiegenheit, verstößt. Vorher ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich
oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich
bekannt zu machen.
(5)
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand diese der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1)
Von den Mitgliedern werden zur Deckung der laufenden Kosten wie z. B. für
Telefon, Porto und Fotokopien jährliche Mindestbeiträge erhoben; ihre
Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.3. des laufenden
Kalenderjahres zu entrichten.
(2)
Der Vorstand ist berechtigt, aufgrund eines begründeten Antrags die
Stundung des Beitrags zu gewähren, Teilzahlung zu gestatten oder die
Beitragsstellung ganz zu unterlassen.
(3)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, und zwar
a)
dem Sprecher*,
b)
dem Kassierer* und
c)
einem weiteren Vorstandsmitglied*.
(2)
Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
(3)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind die in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder
des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der
Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen
Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeiten abgrenzt.
(5)
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, sie können die
Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden
sind, in angemessenem Umfang erstattet erhalten.
(6)
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a)
Planung und Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 der Satzung
b)
Vorbereitung und Einberufung der Gruppentreffen
c)
Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes
d)
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e)
Einladung zur und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Position
des Kassierers soll möglichst mit einer in Kassenführung erfahrenen
Person besetzt werden.
(2)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Bei der Wahl ist im ersten Wahlgang die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt diese
Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
(3)
Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereint werden.
(4)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können
die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen berufen. Das Ersatzmitglied ist in der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kommt eine Mehrheit über die Bestätigung
nicht zustande, ist das freigewordene Amt durch Wahl gemäß Abs. (1) für
die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstandes neu zu besetzen.
*
Die im Text aufgrund der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Form
(z.B. Sprecher) schließt die weibliche Form jeweils mit ein.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3)
Die Vorstandssitzung wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung einem
anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
(4)
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
(5)
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
2.
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
3.
Wahl der Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr und
Entgegennahme des Prüfungsberichts für das abgeschlossene Geschäftsjahr;
4.
Entlastung des Vorstandes;
5.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
6.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes für jeweils 2 Jahre;
7.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins;
8.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes;
(3)
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(4)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von
zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Im Jahreswechsel ist jeweils ein
Kassenprüfer neu zu wählen.
§ 12 Die Einberufung der
Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung einem
anderen Mitglied des Vorstands, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich oder per Email an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung
auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2)
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
bzw. der Email und der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins
folgenden Tages. Die Einladungs-Email gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Email-Adresse gerichtet ist.
(3)
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2)
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3)
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(4)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht.
(8)
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche
von vier Fünfteln erforderlich.
(9)
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(10)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur
Tagesordnung
(1)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2)
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3)
Anträge auf Änderungen der Satzung können nicht nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
§ 15 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
(1)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
(2)
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12,
13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
im § 13 Abs. 8 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Die
vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. März
2006 im Konferenzraum der Kath. Kirche St. Gertrud in Essen-Mitte von 17
Mitgliedern
Errichtet
und eigenhändig unterschrieben. |